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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Roflag - ROSENHEIMER FLACHGLASHANDEL AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 09/2019)
AGB
§ 1
Allgemeines, Geltung
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Beratungsleistungen im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird widersprochen.
Unsere Angebote, Preislisten, Prospekte und sonstigen Unterlagen sind in Bezug auf Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend.
(2)
Aufträge sind für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Besteller ist zur unverzüglichen Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet bzw. gilt diese als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
(3)
Jeder Vertragsabschluss wie auch die Lieferung selbst erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, sofern die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung umgehend informiert. Die Gegenleistung wird zurückerstattet.
(4)
Ergänzend zu diesen AGB gelten die Roflag Verglasungsrichtlinien und Verarbeitungsrichtlinien, das Interpane Toleranzenhandbuch, die Angebote, die Hinweise im Roflag Handbuch „Gestalten mit Glas“ sowie sonstige technische Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung.
(5)
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind seitens des Bestellers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.
§ 2
Technische Angaben zur Beschaffenheit
(1)
Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Preislisten, Internet etc. sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall, so auch Maße und deren Berechnung, Gewichte, Gebrauchswerte, Toleranzen etc. Roflag behält sich das Eigentum oder die Urheberrechte an allen abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen etc. vor.
(2)
Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas bzw. Mehrscheiben-Isolierglas (dies gilt im Folgenden auch für teilvorgespanntes Glas, Einscheibensicherheitsglas und Verbundsicherheitsglas) sowie der Anwendung dieser Produkte entsprechend den anerkannten Regeln der Technik wird beim Besteller vorausgesetzt.
(3)
Der Besteller hat bei Bestellung die technischen Angaben entsprechend dem Stand der Technik, gesetzlichem und technischem Regelwerk sowie ggf. individualrechtlichen Vereinbarungen zu berücksichtigen
(4)
Bei der Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im Bauwesen gelten die nachstehenden Richtlinien:
- Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen,
- Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern,
- Roflag Toleranzenhandbuch in der jeweils gültigen Ausgabe.
(5)
Dem Besteller ist bekannt, dass bei der Herstellung von Glas verwendete Materialien rohstoffbedingte Eigenfarben besitzen, die mit zunehmender Dicke deutlicher werden. Beschichtetes Glas besitzt eine Eigenfarbe, die in der Durchsicht und/oder Aufsicht unterschiedlich erkennbar ist. Farbschwankungen sind deshalb möglich, z. B. aufgrund von Eisenoxydgehalt des Glases, der Beschichtungsprozesse, der Beschichtung selbst, durch Veränderung der Glas- und Foliendicken und des Scheibenaufbaus etc.
Die Glasdicken sind vom Besteller vorzugeben.
Bei Roflag ermittelte Glasdicken basieren auf den gültigen Richtlinien und Normen sowie den Vorgaben des Bestellers. Die ermittelte Glasdicke ist eine Empfehlung und vom Besteller zu überprüfen. Dies betrifft auch die gewählten Belastungen wie Wind, Schnee etc., die der Berechnung zugrunde liegen.
§ 3
Normen, technische Verkaufsbedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nach Maßgabe jeweilig zu verwendender EN/DIN-Normen oder auch anderer erforderlichen und vereinbarten Normen bzw. auf Rechen- und Erfahrungswerten. Demzufolge beziehen sich die angegebenen Funktionswerte, z. B. Schalldämmung (Rw-, C- und Ctr-Wert), Wärmedämmung (Ug-Wert), Sonnenschutz (g-Wert) etc., die durch Messung und/oder Berechnung ermittelt sind, auf die Randbedingungen und Vorgaben der jeweilig verwendeten Norm. Bei hiervon abweichenden Randbedingungen, wie unter anderem Scheibengröße, Scheibenaufbau, Temperaturen etc., können sich Abweichungen der nach Norm ermittelten Funktionswerte ergeben.
Es gelten die Interpane Verarbeitungsrichtlinien für das entsprechende Produkt.
§ 4
Hinweise für Verglasungskunden
Bei der Verglasung sind die jeweils gültigen Verglasungsrichtlinien von Roflag, die „Richtlinie für die Verglasung von ipasafe Alarm“, Hinweise im Roflag Handbuch „Gestalten mit Glas“ sowie die entsprechenden Normen und Richtlinien, z. B. vom ift Rosenheim, des Glaserhandwerks Hadamar, einzuhalten. Die Ausführung und die verwendeten Materialien dürfen die Funktion der Verglasungseinheit nicht beeinträchtigen.
Die bei der Verglasung verwendeten Materialien, wie z. B. Verglasungsdichtstoffe, Verglasungsklötze, müssen mit dem in Kontakt kommenden Materialien der Verglasungseinheit, wie z. B. Isolierglasrandverbund, Zwischenlagen von Verbundgläsern, verträglich sein, um die Lebensdauer, Optik der Verglasungseinheit etc. nicht zu beeinträchtigen.
§ 5
Zahlungsbedingungen
(1)
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit.
(2)
Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach dessen Wahl Vorauszahlungen oder entsprechende Bankbürgschaften zu verlangen. Im Weigerungsfall können wir vom Vertrag zurücktreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte und/oder fertig gestellte bzw. noch nicht ausgelieferte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. Noch nicht ausgelieferte Teillieferungen werden nach Zahlung ausgeliefert.
Bereits zugekaufte und zubestellte Waren wie auch bereits in dem Produktionsprozess befindliche Warenteile gehen zu Lasten des Bestellers, sofern dies nicht bereits durch eine andere Bestimmung über Schadensersatz etc. in ausreichendem Maße abgedeckt ist.
(3)
Zahlungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Roflag ist berechtigt, Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teillieferungen oder vorrätig gehaltene Leistungen/Lieferungen zu verlangen.
(4)
Rechnungsregulierungen durch Schecks oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber.
(5)
Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(6)
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängel oder anerkannten Regeln der Technik nur auf Grund einer bei uns schriftlich vorliegenden Reklamation und mit uns vereinbarten Umfang zurückbehalten werden.
(7)
Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
§ 6
Lieferung
(1)
Roflag ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung/ Teilleistung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist.
(2)
Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Geringfügige Überschreitungen sind zulässig. Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei der die Interessen des Bestellers und unsere Interessen zu berücksichtigen sind.
Gerät Roflag mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, ist die Haftung durch Roflag auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 - Allgemeine Haftungsbegrenzung - beschränkt.
Eine Lieferfrist verlängert sich dann - auch innerhalb eines Verzuges -, wenn nach Vertragsabschluss Hindernisse eintreten, die wir nicht zu vertreten haben. Dies sind zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Störungen von Verkehrswegen, technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder für die Zulieferer unmöglich oder unzumutbar machen, Brandschäden, fehlendes Rohmaterial, Strommangel. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferern eintreten.
Wir werden Beginn und Ende solcher Hindernisse umgehend an den Besteller mitteilen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb
angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir nicht umgehend, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Kosten im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung, insbesondere Ein- und Ausbaukosten sowie sonstige Aufwendungen werden von Roflag nicht übernommen.
(3)
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen. Übergabe des Liefer-/Leistungsgegenstandes ist der Beginn des Verladevorganges. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tage an den Besteller über, an dem Roflag versandbereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat.
Transporte werden von Roflag nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(4)
In der Regel erfolgt die Anlieferung unserer Produkte auf unseren eigenen Transportgestellen (Mehrweg- und Leihgestelle). Der Besteller verpflichtet sich, über den Verbleib der Transportgestelle einen Nachweis zu führen. Transportgestelle werden dem Besteller leihweise zur Verfügung gestellt. Ab dem 21. Tag nach Anlieferung und Nichtrückgabe berechnen wir pro Gestell und Tag 10 EUR, höchstens jedoch den Wiederbeschaffungswert des Gestells. Bei Verlust oder Schäden am Gestell berechnen wir entsprechende Kosten.
§ 7
Mängelrüge, Sachmängelverjährung
(1)
Wir haben das Recht, bei einem Sachmangel nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Sachmangels ist, dass die technischen Richtlinien, die anerkannten Regeln der Technik und die Interpane Verarbeitungsrichtlinien eingehalten, bei Einbau von Mehrscheiben-Isolierglas zudem die Roflag Verglasungsrichtlinien befolgt wurden.
Unerhebliche Mängel hinsichtlich Abweichungen von vereinbarter Beschaffenheit oder unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit gewähren dem Besteller keinen Nacherfüllungsanspruch.
(2)
Der Besteller ist zur unverzüglichen Prüfung der Lieferungen und Leistungen verpflichtet, § 377 HGB. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel sind unverzüglich, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich gegenüber Roflag zu rügen. Dies gilt auch für Mängel, die nach Abziehen der Verpackung auf der Baustelle erkennbar sind.
Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit keine andere Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt.
(3)
Ein Rücktritt ist erst möglich nach erfolglosem Verstreichen einer Nachfrist von vier Wochen. Die Nachfrist muss schriftlich erfolgen und die Mängel qualifizieren. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Allgemeine Haftungsbegrenzung). Weitergehende oder andere als die in diesem Paragraph geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Roflag und unsere Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen.
(4)
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsmäßigen Gebrauch.
(5)
Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten, gerechnet ab Übergabe der Lieferung/Leistung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht.
(6)
Abweichend von gesetzlichen Vorschriften gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, soweit der Besteller von Roflag gelieferte Sachen für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die die VOB/B insgesamt einbezogen worden ist. Hier tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Anträge aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerkes, die durch eine von Roflag gelieferte Sache verursacht worden sind, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen Roflag wegen von Roflag gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind.
(7)
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Roflag bestehen insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen Roflag gilt ferner vorstehende Ziffer (4) dieser Bedingungen entsprechend.
(8)
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
§ 8
Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1)
Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt. Beachten Sie, dass wir zum Ersatz der Aus- und Wiedereinbaukosten nicht verpflichtet werden können, wenn der Mangel zum Zeitpunkt des Einbaus bekannt war resp. dieser bei einer qualitativen Wareneingangskontrolle hätte erkannt werden müssen.
In jedem Fall ist die Haftung auf EUR 50.000 je Schadensfall begrenzt.
(2)
Der Verkäufer haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(3)
Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(4)
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag von EUR 5 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
§ 9
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie für Roflag Isolierglas/Sicherheitsglas
(1)
Gegenüber unserem unmittelbaren Vertragspartner übernehmen wir für die Verwendung unseres Isolierglases in Gebäuden für die Dauer von 5 Jahren nach Auslieferung ab Werk die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie, dass unter normalen Bedingungen die Scheibenoberflächen im Scheibenzwischenraum der Isolierglaseinheiten nicht beschlagen.
(2)
Sofern der Erstabnehmer oder ein weiterer Abnehmer Isolierglaseinheiten exportiert, gilt unsere Garantie nur, wenn diese zuvor von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.
(3)
Unsere Garantie berechtigt uns zur Nachbesserung und verpflichtet uns ggf. zur Ersatzlieferung.
(4)
Mängel, die innerhalb der Garantiezeit erkennbar sind, müssen unverzüglich nach Erkennen/Erkennbarkeit schriftlich geltend gemacht werden.
§ 10
Eigentumsvorbehalt
(1)
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
(2)
Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3)
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(4)
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5)
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6)
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7)
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber dem Verkäufer.
(8)
Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
(9)
Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 11
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebende Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 12
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
§ 13
Datenschutz
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach Bundesdatenschutzgesetz und dem Artikel 6 der EU-Datenschutzgrundverordnung zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
Rosenheimer
Flachglashandel AG
Riedstr. 12
83126 Flintsbach
Tel.: 08034 / 90 59-0
eMail: glas@roflag.de
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